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13/02/2020

Weil Du mir gehörst!

Am Mittwoch, den 12.02.2020 strahlte die ARD um 20,15 Uhr einen Film aus, der meiner beruflichen Meinung nach absolut realistisch einen Fall widerspiegelt, wie ein Kind als Waffe gegen den anderen Elternteil zur Befriedigung eigener egoistischer Rachegelüste mißbraucht wird.

Die Mutter lässt in dem Film nichts unversucht, Vater und Tochter voneinander zu trennen und schreckt nicht einmal vor Straftaten zurück. Nicht nur das Handeln der Eltern ist zu hinterfragen, sondern auch das der anderen Beteiligten, insbesondere Familienangehörige, Jugendämter, Sachverständige, Rechtsanwälte und Gerichte.

Es ist ein nachdenklich stimmender Streifen, weil es im täglichen Leben genau so zugeht und solche Fälle leider auch Gegenstand meiner anwaltlichen Tätigkeit sind.

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kind sorgerecht umgangsrecht

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29/05/2018

E-Mail & Datenschutz

Wir haben unsere elektronisch geführte Kommunikationsplattform auf TeamDrive umgestellt.

Was ist TeamDrive?


Weitere Informationen finden Sie hier.


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datenschutz dsgvo teamdrive

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30/11/2016

beA

Am 28.11.2016 hat die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) mitgeteilt, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zur Verfügung steht und freigeschaltet worden ist. Rechtsanwalt Frank Datko hat die Benutzung des beA bereits hinterlegt, sein Postfach freigeschaltet und nimmt bereits in der bis zum 31.12.2017 laufenden Freiwilligenphase teil.

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09/11/2016

Unwirksame Formularklausel bei Bausparverträgen

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 198/2016 vom 08.11.2016
Bundesgerichtshof entscheidet zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen
Urteil vom 8. November 2016 - XI ZR 552/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Sachverhalt:
Von den ursprünglich terminierten drei Verfahren zur Zulässigkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/16) war nach Rücknahme von zwei Revisionen noch das Verfahren XI ZR 552/15 zu entscheiden. In dieser Sache klagt ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB)*. Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB**, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Prozessverlauf:
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Bei der "Darlehensgebühr" handelt es sich um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. 

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB*** einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor. 

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen. 

* § 10 Darlehensgebühr
Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens - bei der Wahl gemäß § 9 Abs. 3 vor Abzug des Disagios - fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld). 

 ** § 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

 *** § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. … 

Vorinstanzen: LG Heilbronn - Urteil vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15 OLG Stuttgart - Urteil vom 19. November 2015 - 2 U 75/15 Karlsruhe, den 8. November 2016 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 

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01/11/2016

Was kostet ein Anwalt?

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14/03/2016

Kommunikation zwischen Mandant und Anwalt

Immer mehr Mandanten nutzen Smartphones als Ersatz für das Festnetztelefon und stationären PC. Die Leistungsfähigkeit und der zur Verfügung stehende Speicherplatz (ab 64GB aufwärts) lassen es zu, dass der Anwalt auch auf dieses Medium zugreift. Wir nutzen die Kanzleisoftware RA Micro, die - leider nur für iOS - eine App entwickelt hat, die diese moderne Form der Kommunikation umsetzen soll.

https://youtu.be/bg2vyAQv4Qo

Es bleibt abzuwarten, ob die Ankündigung der App-Entwicklung für Android zeitnah umgesetzt wird, andernfalls wir unseren Mandanten diesen durchaus sinnvolle Alternative nicht anbieten können.

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android app dasd go_mandant ios smartphone

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04/02/2016

Spammails

Wer eine eigene Mailadresse hat und hierüber Post verschickt, bekommt auch ab und zu ungewollte zurück. Werbebriefe landen im Papierkorb. Einen solchen sollte jeder im digitalen Zeitalter auch für die elektronische Post einrichten und dazu im diesbezüglichen Mailprogramm oder Webclient Regeln für den Empfang und Behandlung von ungebetener Post aufstellen und Einstellungen vornehmen. Sollte sich dennoch eine Spammail durchmogeln, dann bitte vor dem Öffnen der Mail erst den Betreff genau durchlesen und Anhänge (siehe Beispiel) nicht öffnen.

Dateianhänge können nach dem Öffnen erheblichen Schaden anrichten. Wer sich also nicht sicher ist, lieber die Mail löschen. Das Erscheinungsbild allein sollte schon Verdachtsmomente setzen und zur Zurückhaltung sensibilisieren.

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mail spam

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08/01/2016

Dashcam

Kein Beweisverwertungsverbot von Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera

Das Landgericht Landshut schließt sich in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 - Az.: 12 S 2603/15 - der Auffassung an, nach der Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera grundsätzlich verwertbar sind. Bei der Frage der Verwertung der Videos ist zu unterscheiden zwischen dem Verbot der Beweismittelbeschaffung (hier: ein etwaiger Verstoß gegen das Datenschutzgesetz) und zwischen dem Verbot der Verwendung im Prozess. Das Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, denn es verbietet lediglich das Verbreiten und Zurschaustellen von Aufnahmen, nicht aber das Fotografieren selbst. Das LG Landshut lehnt auch ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ab. Der vom Filmenden verursachte Grundrechtseingriff ist geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. Die Filmaufnahmen werden, soweit es nicht zu einem Unfall kommt, immer wieder überschrieben. Das LG Landshut sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist. Relevanz kommt der Erfassung des Verkehrsgeschehens erst in dem Moment zu, in dem es zu einem Unfall kommt. Im vorliegenden Fall wäre der Kläger ohne Rückgriff auf die Videoaufnahmen beweislos und müsste eine Klageabweisung wegen der - bei Betrachtung des Videos möglicherweise ohne Weiteres widerlegbaren - unrichtigen Behauptung hinnehmen.

Quelle: Verkehrsanwälte Newsletter 01/2016 vom 07.01.2016

Videobeitrag des DAV

Die Dashcam erst unmittelbar vor einem Unfall einschalten zu dürfen, um keinen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz zu begehen, ist praxis- und lebensfremd. Wer in einer unmittelbar bevorstehenden Gefahrensituation sich nicht als Idealfahrer verhält und statt dessen noch versucht, eine Dashcam zu bedienen, würde m.M. nach grob fahrlässig handeln und Zeit zu einer möglichen Unfallverhinderung vergeuden.

Update 20.05.2016

OLG Stuttgart lässt Aufnahmen im Bußgeldverfahren zu. Zum Artikel

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beweismittel dashcam verwertbarkeit zivilprozess

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26/03/2015

RECHTSANWÄLTE DATKO 

Frank Datko und Petra Datko


Wir verstehen uns als ein rechtsberatendes, regional in 04683 Naunhof, Gartenstrasse 25 ansässiges und flexibel ausgerichtetes Dienstleistungsunternehmen mit hohen Ansprüchen an unsere eigenen Leistungen. Wir können inzwischen auf mehr als 20 Jahre Berufserfahrungen zurückgreifen.

Kundenzufriedenheit ist für uns oberstes Gebot. Diese erreichen wir durch sorgfältige und kompetente Beratung unserer Mandanten. Wo erforderlich und sinnvoll, arbeiten wir im Team. Hierzu haben wir die Möglichkeit, auf eine Vielzahl von Ansprechpartnern (z.B. Sachverständige, Makler, Finanz- und Unternehmensberater u.a.) zurückzugreifen. So profitieren unsere Mandanten vom gesammelten Erfahrungs- und Wissensschatz.

Die Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte von Frau Rechtsanwältin Petra Datko liegen in den Bereichen des Bankrechts, Baurechts (privaten), Erbrecht, Vertragsrechts und Wettbewerbsrechts und bei Herrn Rechtsanwalt Frank Datko im Ehe- und Familienrecht (Scheidung, Sorgerecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Hausrat und Zugewinn, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung) Grundstücksrecht (auch Nachbarrecht) Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Verkehrszivilrecht (insbes. Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen) Zivil- und Zwangsvollstreckungsrecht.

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